Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen

Unsere Daten

KESSLER GmbH

Industriegebiet • Auweg 10 • D-72362 Nusplingen
Tel: ++49(0)7429/9319-0 Fax: +49(0)7429/9319-10
www.kessler-ergo.com

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlichniederzulegen

§ 2 Angebote und Vertragsschluß

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Annahmeerklärungen undsämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten stellen keine zugesicherte Eigenschaften dar.
  3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Neben abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk Nusplingen, einschl. Beladung im Werk, jedoch ausschließlich jeglicher Verpackung, Transportkosten und Aufstellungen. Tritt bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere die Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden. Erhöht sich der Preis wesentlich mehr als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, dann steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
  2. Die angebotenen Preise sind in der Währung der BRD und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Soweit nicht anders angegeben hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.
  4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart EXW Nusplingen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinisichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar ist.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

§ 5 Abschlüsse

  1. Abschluß- , Abruf- und Rahmenaufträge (Mengenkontrakte) müssen innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist, die höchstens ein Jahr beträgt, erledigt sein. Nicht abgenommene Restmengen werden nach Ablauf der Abnahmefristen in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind innerhalb des normalen Zahlungszieles zu begleichen. Diese Restmengen werden vom Verkäufer vier Wochen kostenlos zur Verfügung des Käufers am Lager gehalten.
  2. Werden die im Abschlußvertrag bestellten Mengen nicht voll und rechtzeitig abgenommen, so verfallen die Abschlußrabatte und Staffelpreise und der Verkäufer ist berechtigt, auch für die bereits abgenommenen Waren aus dem Abschlußauftrag einen höheren Preis zu verlangen.

§ 6 Versand

  1. Bei Versand durch Fahrzeuge oder Vertragsspediteure des Verkäufers geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über. Das Transportrisiko d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. eine Beschädigung der Ware während der Beförderung die weder der Verkäufer noch der Käufer zu vertreten hat, trägt der Verkäufer. Dies gilt jedoch nur, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Kopie des Frachtbriefes vorlegt, auf dem die Art und der Umfang des Transportschadens vermerkt und vom Frachtführer bestätigt ist. Eventuell ist auch die Ursache des Schadens anzuführen.
  2. Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteure des Käufers geht die Gefahr nach Ausgabe der Ware im Geschäftslokal auf den Käufer über.

§ 7 Verpackung

Verpackungsmaterial wird nur bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.

§ 8 Rücksendungen

Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Rücksendungen die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto ohne Abzug von Porto, Verpakkung und Zuschlägen. Anfallende Montage-, Transport-, Auslösungs- und Übernachtungskosten sind rein netto zahlbar. Wechselregulierungen, die sofort nach Rechnungserhalt erfolgen, werden erst nach Zustimmung des Verkäufers angenommen.
  2. Zahlungen sind nur direkt an den Verkäufer zu leisten oder an Bevollmächtigte, wenn diese in Besitz einer Inkassovollmacht sind.
  3. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Aufrechnung und Zurückbehaltung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Im Falle mangelhafter Lieferung ist die Zurückbehaltung dann zulässig, wenn der Verkäufer bereits den Teil des Entgeltes erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

§ 10 Geltung der Bedingungen

  1. Das Eigentum an sämtlichen vom Verkäufer gelieferten Waren behält sich der Verkäufer bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo - Forderung.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
  6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

§ 11 Beanstandungen

  1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, hat der Verkäufer unter Ausschluß aller weitergehenden Ansprüche des Käufers das Recht die Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die Mängel müssen vom Käufer unverzüglich - bei erkennbaren Mängel spätestens binnen 8 Tagen bezogen auf die Absendung der Anzeige - bei verborgenen Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
  3. Der Käufer verliert seine vorgenannten Gewährleistungsrechte, wenn er dem Verkäufer keine Möglichkeit gibt, die Berechtigung der Beanstandung binnen angemessener Frist zu prüfen.
  4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann nach Wahl des Käufers Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.

§ 12 Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Verkäufers ausdrücklich zugestanden Der Verkäufer haftet:
  • in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden oder dem leitender Angestellte und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft;
  • dem Grunde nach bei jeder schuldhafeten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflicht);
  • außerhalb solcher Pflichten dem grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen;
  • dem Grunde nach bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs des Auftragnehmers oder bei von diesem zu vertretender Unmöglichkeit.

In den Fällen b) c) und d) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Ansprüche wegen entgangenen Gewinns sind geschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dessen BGB und HGB.
  2. Als Erfüllungsort ist D-72362 Nusplingen vereinbart. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist D-72458 Albstadt ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 14 Mündliche Vereinbarungen

  1. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 15 Technische Verbesserungen

  1. Änderungen im Sinne des technischen Fortschrittes sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar sind.
 

KESSLER GmbH

Stand März 2016